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türkisches Strafrecht auf englisch

 
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Henning



Anmeldedatum: 23.10.2007
Beiträge: 68
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: Do 01 Nov, 2007 22:23    Titel: türkisches Strafrecht auf englisch

http://www.legislationline.org/legislation.php?tid=1&lid=7480

Einschlägig sind die Art. 103 Abs. 1 (Kindesmißbrauch - bis zu 8 Jahren), Abs. 2 (Kindesmißbrauch im schweren Fall - bis zu 15 Jahren), 104 (einvernehmlicher Geschlechtsverkehr mit einem Jugendlichen über 15 Jahren - 6 Monate bis zu 2 Jahren) sowie Art 31 Abs. 3 (Höchststrafe bei Nichtvolljährigen: in jedem Fall 8 Jahre !!!!)

Marco muss das Gericht davon überzeugen, er sei davon ausgegangen, dass Charlotte 15 Jahre alt war. Der Wortlaut der Privilegierung ist dann aber nicht erfüllt, weil sie ja 13 war.

Was ist die Rechtsfolge? Und wie sieht es aus, wenn es gar keinen Geschlechtsverkehr gegeben hat?

a. Strafbarkeit wegen eines versuchten Art. 104, oder
b. lebt 103 wieder auf?

Nach deutschem Rechtsdenken wäre die Sache klar (Antwort a., denn Privilegierung bleibt Privilegierung, auch wenn sie nur versucht wird).

Wie sehen es aber die Türken, denn die Vorschrift ist ja verhältnismäßig neu?

Und was halten wir von Meister Aycan, der laut seinen öffentlichen Bekundungen die Maximalstrafe von 15 Jahren verhängt sehen will?

Die Antwort auf die letzte Frage dürfte einfach sein.
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MarionM



Anmeldedatum: 28.09.2007
Beiträge: 412

BeitragVerfasst am: Fr 02 Nov, 2007 18:42    Titel:

Es gab keinen Geschlechtsverkehr, das hat Charlotte so bei der Polizei im April ausgesagt.

Zitat:
Laut Protokoll sagte Charlotte über die ärztliche Untersuchung: "Der Arzt sagte uns, dass der Beschuldigte durch Reiben zum Höhepunkt gekommen sei. Ich hatte auch beim Erwachen einen Schmerz an meinem Körper gespürt, was jedoch von einem Reiben herrührte und äußerlich war. Da ich schläfrig war und mich nicht genau erinnern kann, stieg der Beschuldigte, während ich schlief, auf mich und kam zum Höhepunkt, indem er sein Geschlechtsteil an meinem rieb, ohne einzudringen. Von Vergewaltigung ist nicht die Rede. Ein Geschlechtsverkehr fand nicht statt. Aber dieser Vorfall ereignete sich ohne meine Zustimmung, während ich schlief. Ich habe infolgedessen auch nicht meine Jungfräulichkeit verloren."

http://onnachrichten.t-online.de/c/11/51/87/48/11518748.html

Ich denke, dass Aycan auf § 103 Abs. 2 hinaus will. Er verkündet neuerdings, dass Charlotte gesagte hätte, Marco hätte ihr Alter gekannt. Allerdings spricht Abs. 2 eindeutig von Penetration.
Meines Wissens war von § 104 noch nie die Rede.

Ich zitiere hier auch nochmal die Äusserung, die Aycan diesbezüglich in der Sendung "Menschen bei Maischberger" gemacht hat: "Die türkischen Gesetze akzeptieren als Vergewaltigung jeglichen Verkehr bei Minderjährigen unter 15 Jahren".
Aycan setzt Mißbrauch mit Vergewaltigung gleich, anders kann ich mir diese Formulierung nicht erklären.


Zuletzt bearbeitet von MarionM am Fr 02 Nov, 2007 20:37, insgesamt einmal bearbeitet
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Puntita



Anmeldedatum: 23.08.2007
Beiträge: 146

BeitragVerfasst am: Fr 02 Nov, 2007 20:22    Titel:

Jede Form von Eindringen ohne Zustimmung gilt als Vergewaltigung, auch in deutschem recht. Ergo auch bereits ein Zungenkuss, Eindringen mit dem Finger etc. Möglicherweise will Aycan auf ein leichtes Eindringen ohne Verletzung des Hymen heraus.
Who knows...
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Henning



Anmeldedatum: 23.10.2007
Beiträge: 68
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: Sa 03 Nov, 2007 13:19    Titel:

Puntita hat Folgendes geschrieben:
Jede Form von Eindringen ohne Zustimmung gilt als Vergewaltigung, auch in deutschem recht. Ergo auch bereits ein Zungenkuss, Eindringen mit dem Finger etc. Möglicherweise will Aycan auf ein leichtes Eindringen ohne Verletzung des Hymen heraus.
Who knows...

In Art. 103 Abs. 2 (Penetration als schwerer Fall des Kindesmißbrauchs) steht im Gegensatz zu Art 102 (Vergewaltigung, "violate") nichts darüber, dass nur der Akt ohne die Zustimmung des Opfers strafbar sein soll. Von Art 104 mal abgesehen, kommt es wohl nicht darauf an. Ehrlich gesagt halte ich das auch für richtig, denn warum sollte jemand, der ein Kind zum Sex verführt - der also keine Gewalt anwendet - besser gestellt werden als der Kindesvergewaltiger.

Ich habe mir noch einmal über Art. 104 meine Gedanken gemacht. Eigentlich kann es nicht sein, dass sich jemand beim Sex mit einer unter 15-jährigen in diese Privilegierung flüchten kann mit dem Ausrede "Ich dachte, sie wäre schon 15." oder "Das hat sie mir aber so gesagt." - was ja eine recht typische Argumentation von Freiern von minderjährigen Prostituierten sein soll.

Ich denke daher, dass Art 104 nur angewendet werden kann, wenn das Mädchen tatsächlich tatsächlich über 15 war, so dass sich Marco meiner Einschätzung nach nicht auf 104 berufen kann.
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Claudi



Anmeldedatum: 18.08.2007
Beiträge: 1038
Wohnort: Uelzen LK

BeitragVerfasst am: Sa 03 Nov, 2007 13:30    Titel:

Hallo Henning,

wenn ich das richtig mitbekommen habe, geht es NICHT um Art.104, sondern um Art. 103,2 und den grundsätzlichen Tatbestandsirrtum.
Wenn ich Frau Dr. Tellenbach richtig interpretiert habe, gibt es einen Art. 30, der den Tatbestandsirrtum regelt. ( http://www.tuerkei-recht.de/Strafrecht_Tellenbach.pdf , S. 4-6)

Oder aus Deiner Quellenangabe :
Zitat:

ARTICLE 30-(1) A person executing an act without knowing factual means of offense defined in the law is not considered to have acted intentionally. The state of negligent responsibility is reserved due to such mistake.

(2) A person who is mistaken about the factual qualifications of an offense which require heavier or less punishment may take advantage of this mistake.

(3) A person who inevitably makes mistake about existence of conditions eliminating or diminishing criminal responsibility may take advantage of this mistake.

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