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Emilie Erdbeer
Anmeldedatum: 26.10.2007 Beiträge: 491 Wohnort: Hamburg (Harburg) 21079
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Verfasst am: Mi 31 Okt, 2007 19:03 Titel: |
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Ich habe auch eine Mail an die Türkische Botschaft abgeschickt, heute kam die Antwort:
Von: "Turkische Botschaft" <turk.em.berlin[*at*]t-online.de>
Betreff: RE: Freedom for Marco Weiss
Datum: Wed, 31 Oct 2007 17:44:13 +0100
An: <Fam.Schinkel[*at*]tele2.de>
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erweiteter Header
1. Auf die Anzeige der Eltern der britischen Staatsbürgerin Charlotte Lee
Mathers, geb. im Jahr 1994, wurde der deutsche Staatsbürger Marco Weiss,
unter dem Vorwurf, dass er in einem Hotelzimmer in Manavgat in Antalya
Charlotte Lee Mathers sexuell missbraucht haben soll, am 12. April 2007
verhaftet und in die Justizvollzugsanstalt von Antalya gebracht. In diesem
Zusammenhang hat das Prozessverfahren angefangen.
2. Die Beschuldigung des sexuellen Missbrauchs gegen Marco W. basiert auf
den Artikeln 35 und 103 des an den acquis communautaire der EU angepassten
türkischen Strafrechtes.
Das am 26. September 2004 beschlossene neue türkische Strafrecht deckt sich
in großem Maße mit dem deutschen Strafrecht. In diesem Rahmen wird der
Begriff "sexueller Missbrauch" in Bezug auf die sexuelle Nötigung von
Kindern und Minderjährigen ähnlich wie in dem deutschen Strafrecht
behandelt.
3. Im Sinne des § 176 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) werden die
Personen, die an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) sexuelle
Handlungen vornehmen, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren bestraft. Zudem besagt § 177 StGB, dass sexuelle Nötigung und
Vergewaltigung mit Freiheitsstrafe bestraft wird.
4. Die Situation eines Verdächtigen in der Untersuchungshaft wird in der
Türkei ähnlich wie in den §§ 112, 113 und 114 des deutschen
Strafgesetzbuches geregelt. Die zuständigen Gerichte entscheiden über die
Inhaftierung eines Verdächtigen. Die Regelungen über die Inhaftierung von
Minderjährigen in der Türkei decken sich mit denen in Deutschland und in
anderen EU-Ländern.
5. Artikel 34 der u.a. von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Türkei ratifizierten Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen besagt,
dass Kinder vor jeglichem sexuellen Missbrauch geschützt werden sollen. Die
Konvention verpflichtet die Staaten, die dafür erforderlichen Maßnahmen zu
treffen.
6. Wie ersichtlich ist, steht die Inhaftierung von Marco W., die auf die
Anzeige der Eltern der britischen Staatsbürgerin Mathers zurückzuführen ist,
mit der türkischen und der internationalen Gesetzgebungen in Einklang.
Marco halte durch
Bine |
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Google
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Verfasst am: Titel: Anzeige |
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thomas1966
Anmeldedatum: 10.08.2007 Beiträge: 696 Wohnort: Leipzig
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Verfasst am: Mi 31 Okt, 2007 19:25 Titel: |
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| Emilie Erdbeer hat Folgendes geschrieben: | | Wie ersichtlich ist, steht die Inhaftierung von Marco W., die auf die Anzeige der Eltern der britischen Staatsbürgerin Mathers zurückzuführen ist, mit der türkischen und der internationalen Gesetzgebungen in Einklang. |
Aber selbstverständlich steht es im Einklang mit der türkischen und der internationalen Gesetzgebung, einen kranken, 17-jährigen Jungen, der bereits durch Zeugenaussagen entlastet wurde, über ein halbes Jahr unter menschenunwürdigen Bedingungen in U-Haft zu behalten! Wenn nicht einmal der türkische Botschafter erkennt, was hier läuft, dann läßt das schon tief blicken.  _________________ „Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.“ |
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Bine42
Anmeldedatum: 20.11.2007 Beiträge: 2
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Verfasst am: Di 20 Nov, 2007 14:44 Titel: |
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Hallo !
Wie haben denn bisher die Reaktionen der Angeschriebenen ausgeschaut ???
Habe hier bisher nix gefunden. Und auch sonstwo wenig, außer Aussagen wie, sinngemäß "So ist das halt in der Türkei, Pech gehabt etc....."
Danke
Bine42 |
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bibi
Anmeldedatum: 21.10.2007 Beiträge: 175 Wohnort: Göttingen
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Verfasst am: Di 20 Nov, 2007 18:33 Titel: |
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| Ich habe vor ca. 2 Wochen einen sehr freundlichen Brief mit der Bitte um Hilfe für Marco an die türkische Botschaft geschickt. Habe gar keine Antwort erhalten ... |
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Andreas
Anmeldedatum: 07.08.2007 Beiträge: 2502 Wohnort: Hamburg (Harburg) 21075
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Verfasst am: Di 20 Nov, 2007 18:36 Titel: |
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@ bibi...
hat keiner...eventuell mal nen standartschreiben.... _________________ ..."muh"? |
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Laines
Anmeldedatum: 12.12.2007 Beiträge: 7 Wohnort: Konstanz
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Verfasst am: Mi 12 Dez, 2007 01:32 Titel: |
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Emilie Erdbeer hat folgendes geschrieben:
Die Situation eines Verdächtigen in der Untersuchungshaft wird in der
Türkei ähnlich wie in den §§ 112, 113 und 114 des deutschen
Strafgesetzbuches geregelt. Die zuständigen Gerichte entscheiden über die
Inhaftierung eines Verdächtigen. Die Regelungen über die Inhaftierung von
Minderjährigen in der Türkei decken sich mit denen in Deutschland und in
anderen EU-Ländern.
ich habe mal ins Strafgesetzbuch nach den § 112,113 und 113 geschaut und folgendes gefunden:
Sechster Abschnitt
Widerstand gegen die Staatsgewalt
§ 112 (weggefallen)
§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
§ 114 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
Das steht so im Strafgesetzbuch und hat ja wohl mal garnichts mit dem fall Marco zu tun, ob die sich da wohl etwas vertan haben. |
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